Antikorruptionsgesetz

 

Was hat sich für Praxisinhaber, Ärzte / Zahnärzte, Labore und Kliniken geändert? Was muss beachtet werden? Was sind die Folgen eines Verstoßes?

1. Kurz auf einen Blick: Was hat sich 2016 mit dem Antikorruptionsgesetz für Praxisinhaber, Ärzte / Zahnärzte, Labore und Kliniken geändert?

Mit der Verabschiedung des Antikorruptionsgesetzes wurde das Strafgesetzbuch um die §§ 299a, 299b und 300, welche die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen, erweitert. Viele Verhaltensweisen waren bei genauerer Betrachtungsweise auch vor Einführung des Antikorruptionsgesetzes schon strafbar. Einige Verhaltensweisen, die vorher „lediglich“ einen berufsrechtlichen Verstoß darstellten, können nun unter das neue Antikorruptionsgesetz fallen. Was früher also durch die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern verfolgt wurde, wird bei einem Anfangsverdacht nun durch Staatsanwaltschaften verfolgt. Im Gegensatz zu den Kammern haben die Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ermittlungen bei Vorliegen der Voraussetzungen weitgehende Möglichkeiten, wie z. B. Durchsuchung und Beschlagnahme. In Bayern wurde eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für den Bereich Gesundheitswesen eingeführt, es ist daher mit einer Erhöhung von Strafverfahren zu rechnen.

Neu ist zudem, dass sich nunmehr der „Bestechende“ ebenfalls strafbar machen kann. Daher sollten insbesondere Labore und Medizinproduktehersteller ihre bestehenden Unternehmensabläufe auf den Prüfstand stellen. Gerade bei größeren Unternehmens- oder Klinikstrukturen sollte über die Einführung oder Überarbeitung eines sogenannten Compliance-Managements nachgedacht werden, um die Einhaltung der Regeltreue zu gewährleisten und zu dokumentieren.

2. Wie verhält es sich beispielsweise mit Restguthaben alter Bonussysteme? Dürfen die Begünstigten diese noch beanspruchen oder aufbrauchen?

Dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Dem Grunde nach werden nur Verhaltensweisen von dem Antikorruptionsgesetz sanktioniert, die ab Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes am 04.06.2016 getätigt wurden.

3. Wo können sich Ärzte / Zahnärzte im Detail informieren, wenn es diesbezüglich um ihre Rechte und Pflichten geht? Sind diese Themen bereits Grundlage im Studium eines Arztes / Zahnarztes?

Leider werden die rechtlichen und vor allem auch wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Rahmen des Studiums an vielen Universitäten nur unzureichend behandelt. Ich halte einige Vorträge in diesem Bereich für (zahn-)medizinische Studenten und Absolventen und bekomme oft das Feedback, dass eine entsprechende Veranstaltung im Studium sinnvoll wäre.

Im Übrigen gibt es derzeit viele Fortbildungen zu dem Bereich Antikorruptionsgesetz, wobei man sich nicht von der großen „Angstmacherei“ bei den Vorträgen anstecken lassen darf. Auf die leichte Schulter sollte man dieses Thema jedoch nicht nehmen, da die Folgen bei einem Verstoß bis zum Approbationsverlust führen können.

Viele Themenbereiche können mit der jeweiligen Landesärztekammer / Landeszahnärztekammer erörtert werden. Ich empfehle jedoch dringend, die zu besprechenden Punkte vorab mit einem Rechtsanwalt zu diskutieren, um sich nicht selbst in ein straf- oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren zu manövrieren.

4. Was muss bei einem Internetauftritt bzw. einer Webpräsenz unbedingt vermieden werden?

In Bezug auf das Antikorruptionsgesetz sollte es natürlich vermieden werden, unzulässige Kooperationen auf der Homepage zu „dokumentieren“. Eine Seite für Überweiser der Praxis, auf der für die Zuweisung von Patienten Entgelt versprochen wird, verbietet sich natürlich. Im Übrigen ist bei der Gestaltung auf die Einhaltung der berufs- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu achten.

5. Was sind die Folgen eines Verstoßes gegen das Antikorruptionsgesetz (§ 299b StGB) für den Zahnarzt? In welcher Form erfolgt eine Abmahnung?

Sollten die zuständigen Ermittlungsbehörden, konkret die Staatsanwaltschaft, einen Anfangsverdacht bejahen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Praxisdurchsuchung und Beschlagnahme. Sollte sich der Anfangsverdacht erhärten, so kann das Verfahren mit einer Verurteilung (Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Gefängnisstrafe einschließlich Berufsverbot) enden. Neben den strafrechtlichen Sanktionen kann ein solcher Verstoß auch verwaltungs-, berufs- und zulassungsrechtliche Folgen haben. Dies kann bis zum Widerruf der Approbation oder Zulassungsentzug führen.

Da das Gesetz erst vor Kurzem eingeführt worden ist, bestehen noch keine Erfahrungen, wie die zuständigen Stellen Verstöße ahnden. Soweit bisher bekannt, sind jedoch schon Ermittlungsverfahren anhängig.